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   OLG Frankfurt, 17.03.2010 - 23 U 218/06   

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OLG Frankfurt, 17.03.2010 - 23 U 218/06 (https://dejure.org/2010,3648)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17.03.2010 - 23 U 218/06 (https://dejure.org/2010,3648)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17. März 2010 - 23 U 218/06 (https://dejure.org/2010,3648)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 812 BGB
    Rückabwicklung einer kreditfinanzierten Fondsbeteiligung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückabwicklung einer finanzierten Fondsbeteiligung; Wirksamkeit einer umfassend erteilten Treuhandvollmacht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückabwicklung einer finanzierten Fondsbeteiligung; Wirksamkeit einer umfassend erteilten Treuhandvollmacht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (38)

  • BGH, 11.11.2008 - XI ZR 468/07

    Zur Haftung eines Treugebers für Gesellschaftsschulden

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.03.2010 - 23 U 218/06
    In Fällen der vorliegenden Art sind hingegen Steuervorteile und Fondsausschüttungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (XI ZR 468/07, Urteil vom 11.11.2008 - dortige Homepage) nicht vom bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch in Abzug zu bringen, da das Nichtzustandekommen der Darlehensverträge zwischen der Beklagten und den Klägern nicht zu einer Rückabwicklung der Fondsbeteiligung führt, weshalb dem Anleger die aus dieser Kapitalanlage resultierenden Vorteile, d.h. die Fondsausschüttungen und Steuervorteile, zu belassen sind (BGH a.a.O.).

    Ein Treugeber, der nicht selbst Gesellschafter einer Personengesellschaft wird, sondern für den ein Gesellschafter den Geschäftsanteil treuhänderisch hält, haftet für Gesellschaftsschulden aber nicht analog §§ 128, 130 HGB persönlich, wie der Senat mehrfach entschieden hat und was vom Bundesgerichtshof mit o.g. Urteil vom 11.11.2008 (XI ZR 468/07 - dortige Homepage) bestätigt worden ist.

    Schließlich hat auch der BGH in seinem Urteil vom 11.11.2008 (XI ZR 468/07 - dortige Homepage) betreffend die Rückabwicklung der Fondsbeteiligung keinen Rechtsgrund gesehen, der dem Kondiktionsanspruch des Anlegers gegen die Bank entgegen stehen würde.

  • BGH, 21.06.2005 - XI ZR 88/04

    Zurechnung von Rechtshandlungen eines Gschäftsbesorgers; Anwendbarkeit der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.03.2010 - 23 U 218/06
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf grundsätzlich derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die Abwicklung des Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells oder eines Immobilienfonds für den Käufer besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG, weshalb ein - wie hier - ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag mit umfassenden Befugnissen nichtig ist (BGH, Entscheidung vom 21.6.2005, Az. XI ZR 88/04 = WM 2005, 1520 mwN; 29.4.2003, Az. XI ZR 201/02 = WM 2004, 21; ferner vom 5.12.2006, Az. XI ZR 341/05 - dortige Homepage).

    25 Die Nichtigkeit des umfassenden Geschäftsbesorgungsvertrages erfasst nach der ebenso gefestigten Rechtsprechung des BGH auch die dem Geschäftsbesorger erteilte Abschlussvollmacht, wobei es nicht darauf ankommt, ob Vollmacht und Grundgeschäft zu einem einheitlichen Rechtsgeschäft nach § 139 BGB verbunden sind (BGH WM 2005, 1520 mwN).

    als bloße Vorbereitungshandlungen, ferner mangels Geschehenlassen über einen längeren Zeitraum und insbesondere letztlich jedenfalls deshalb, weil die Kläger die Nichtigkeit der Vollmacht nicht kannten oder kennen mussten (so etwa BGH mit Urteil vom 13.3.2007, XI ZR 159/05 - dortige Homepage; zuvor mit Urteil vom 21.6.2005, WM 2005, 1520).

  • BGH, 23.09.2008 - XI ZR 253/07

    Anforderungen an die Bezeichnung des Anspruchs im Mahnbescheid; Darlegungs- und

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.03.2010 - 23 U 218/06
    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteile vom 23.9.2008, Az. XI ZR 253/07 und 262/07 - dortige Homepage) hat der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs, der - wie hier - geltend macht, der als Rechtsgrund seiner Leistung in Betracht kommende Vertrag sei unwirksam, weil er bei dessen Abschluss nicht wirksam vertreten worden sei, die tatsächlichen Voraussetzungen des Fehlens der Vertretungsmacht, ggf. auch des Fehlens einer Rechtsscheinvollmacht gemäß §§ 171 f. BGB darzulegen und zu beweisen.

    Im Übrigen kann ein Kreditinstitut, das aufgrund eines wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG unwirksamen Darlehensvertrages die Immobilienfondsbeteiligung eines Kapitalanlegers finanziert und - wie vorliegend - die Darlehensvaluta unmittelbar an den als GbR betriebenen Fonds ausgezahlt hat, den Kapitalanleger für die Bereicherungsschuld der GbR gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB nicht in entsprechender Anwendung des § 128 HGB persönlich in Anspruch nehmen, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat (Urteil vom 23.9.2008, XI ZR 253/07 - dortige Homepage unter Verweis auf BGH WM 2008, 1356, 1358).

  • BGH, 25.04.2006 - XI ZR 29/05

    Meinungsverschiedenheiten zwischen dem II. und XI. Zivilsenat des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.03.2010 - 23 U 218/06
    Der Zeichnungsschein vom 15.12.1995 (Anlage K 1 Anlagenband) enthält im Unterschied zu anderen Zeichnungsscheinen (wie etwa im Fall BGH Az. XI ZR 29/05 vom 25.4.2006 = WM 2006, 1008) bereits keine ausdrückliche Bevollmächtigung zum Abschluss von Finanzierungsdarlehen des Gesellschafters bzw. der Gesellschaft, sondern lediglich einen Auftrag mit Vollmacht zum Abschluss eines notariellen Treuhandvertrags mit Vollmachten gemäß dem Prospekt, wobei beispielhaft sieben Vollmachtsgegenstände aufgeführt werden, u.a. eine Finanzierungsvollmacht.

    Dies hat der XI. Zivilsenat mit Urteil vom 25.4.2006 (XI ZR 29/05 = WM 2006, 1008) auch für die Beteiligung an einem Immobilienfonds ausdrücklich bekräftigt und weiter festgestellt, die Anwendung der §§ 171 ff. BGB könne auch nicht mit der Begründung verneint werden, die Darlehensverträge und der Fondsbeitritt bildeten ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 Abs. 1 VerbrKrG, dessen Anwendung vielmehr angesichts der - auch vorliegend gegebenen - grundpfandrechtlichen Absicherung des Darlehens gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausgeschlossen sei.

  • BGH, 06.12.1994 - XI ZR 19/94

    Abschluß und Abwicklung von Börsentermingeschäften über einen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.03.2010 - 23 U 218/06
    Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs trage die volle Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des Mangels des rechtlichen Grundes (BGHZ 128, 167, 171; 154, 5, 9; BGH WM 1995, 20, 21; WM 2003, 640, 641; WM 2004, 225, 226; WM 1995, 189, 190).

    Mache der Bereicherungsgläubiger geltend, der als Rechtsgrund in Betracht kommende Vertrag sei unwirksam, weil er bei dessen Abschluss nicht wirksam vertreten worden sei, habe er die tatsächlichen Voraussetzungen des Fehlens der Vertretungsmacht darzulegen und zu beweisen; dazu gehöre, wie der Senat bereits entschieden habe (Urteil vom 6.12.1994 - XI ZR 19/94, WM 1995, 189, 190), bei einem In-Sich-Geschäft gemäß § 181 BGB das Fehlen einer Zustimmung des Vertretenen.

  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.03.2010 - 23 U 218/06
    Gesellschafter einer GbR haften zwar grundsätzlich akzessorisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (vgl. BGHZ 146, 341 = NJW 2001, 1056; BGH, WM 2007, 110; WM 2007, 62 ff.; WM 2007, 1648, 1650).
  • BGH, 24.04.2007 - XI ZR 17/06

    Anrechung von Steuervorteilen bei Rückabwicklung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.03.2010 - 23 U 218/06
    Etwas anderes würde nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 24.2.2007 XI ZR 17/06 - dortige Homepage) bei der umfassenden Rückabwicklung eines nach § 1 HWiG widerrufenen Darlehensvertrages gelten, der mit einem finanzierten Fondsanteilserwerb ein verbundenes Geschäft nach § 9 VerbrKrG bildet mit der Folge, dass unverfallbare und nicht anderweitig erzielte Steuervorteile den Rückforderungsanspruch des Darlehensnehmers gegen die finanzierende Bank in entsprechender Anwendung des schadensersatzrechtlichen Gedankens der Vorteilsausgleichung mindern, was der Billigkeit entspreche.
  • BGH, 03.06.2008 - XI ZR 239/07

    Darlehensablösung kein kausales Anerkenntnis

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.03.2010 - 23 U 218/06
    48 Die bloße Ablösung eines Darlehens stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschlüsse vom 3.6.2008, XI ZR 239/07 und 13.11.2007, XI ZR 55/07 - dortige Homepage) grundsätzlich kein kausales Anerkenntnis der Darlehensschuld durch den Darlehensnehmer dar, weshalb sich auch hieraus kein Rechtsgrund für die erfolgte Tilgung des Darlehens ergeben kann.
  • BGH, 17.10.2006 - XI ZR 19/05

    Übertragung der Führung der Geschäfte eines Immobilienfonds in der Form einer BGB

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.03.2010 - 23 U 218/06
    Gesellschafter einer GbR haften zwar grundsätzlich akzessorisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (vgl. BGHZ 146, 341 = NJW 2001, 1056; BGH, WM 2007, 110; WM 2007, 62 ff.; WM 2007, 1648, 1650).
  • BGH, 24.04.2007 - XI ZR 191/06

    Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung; Unwirksamkeit eines gleichzeitig

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.03.2010 - 23 U 218/06
    Darüber hinaus handelt es sich hier lediglich um eine wirtschaftliche, über einen Treuhänder vermittelte Gesellschaftsbeteiligung, so dass die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft allenfalls im Verhältnis zum Treuhänder relevant werden könnten, jedenfalls aber nicht in der vorliegenden Rechtsbeziehung (vgl. auch BGH XI ZR 191/06, Urteil vom 24.4.2007 - dortige Homepage).
  • BGH, 17.06.2008 - XI ZR 112/07

    Zur Bereicherungsschuld bei unwirksamen Darlehensvertrag

  • BGH, 17.10.2006 - XI ZR 185/05

    Erteilung einer Vollmacht zur Vertretung bei der Abgabe vollstreckbarer

  • BGH, 26.06.2007 - XI ZR 287/05

    Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung auf den Einwand der Nichtigkeit der

  • BGH, 15.02.2005 - XI ZR 396/03

    Geltendmachung von Einwendungen gegen die Wirksamkeit des Vollstreckungstitels

  • BGH, 13.11.2007 - XI ZR 55/07

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die wirksame Vertretung

  • OLG Frankfurt, 18.12.2002 - 6 W 105/02

    Geschäftsgebühr für vorgerichtliche oder außergerichtliche Tätigkeit eines

  • BGH, 14.01.1993 - IX ZR 238/91

    Eigentumsvermutung zu Lasten der Ehegatten bei Fremdbesitz eines Dritten -

  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 393/02

    Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von

  • BGH, 22.02.2005 - XI ZR 41/04

    Erlaubnisbedürftigkeit rechtsberatender Tätigkeit einer GmbH

  • BGH, 20.04.2004 - XI ZR 164/03

    Voraussetzungen einer Duldungsvollmacht

  • BGH, 05.12.2006 - XI ZR 341/05

    Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung mit Kündigungsandrohung beim

  • BGH, 26.10.2004 - XI ZR 255/03

    Begriff des Realkreditvertrages bei einem finanzierten Grundstücksgeschäft;

  • BGH, 14.07.2003 - II ZR 335/00

    Darlegungs- und Beweislast des Bereicherungsschuldners

  • BGH, 22.06.1993 - VI ZR 190/92

    Kenntnis anspruchsbegründender Tatsachen bei möglicher Notwehr- oder

  • BGH, 05.02.2003 - VIII ZR 111/02

    Rückforderung von Leistungen an ein Energieversorgungsunternehmen

  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 407/02

    Wirksamkeit der im Rahmen eines geschlossenen Immobilienfonds erteilten

  • BGH, 18.07.2003 - V ZR 431/02

    Bezugnahme auf eine andere notarielle Niederschirift

  • BGH, 29.04.2003 - XI ZR 201/02

    Unwirksamkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages wegen Verstoßes gegen das RBerG

  • BGH, 10.10.2006 - XI ZR 265/05

    Wirksamkeit der in einem Zeichnungsschein neben einer umfassenden Vollmacht

  • BGH, 27.09.2002 - V ZR 98/01

    Darlegungs-und Beweislast bei Rückforderung rechtsgrundlos erbrachter Leistungen

  • BGH, 14.12.1994 - IV ZR 304/93

    Zurechenbarkeit von Angaben Dritter; Darlegungs- und Beweislast des Versicherers

  • BGH, 27.09.2005 - XI ZR 79/04

    Rückabwicklung eines durch einen wegen unerlaubter Rechtsberatung aufgrund

  • BGH, 21.03.2005 - II ZR 411/02

    Einwendungsdurchgriff beim finanzierten Beitritt zu einer Anlagegesellschaft

  • BGH, 13.03.2007 - XI ZR 159/05

    Voraussetzungen einer Duldungsvollmacht bei unwirksam erteilter Vollmacht

  • BGH, 06.10.1994 - III ZR 165/93

    Beweislast beim Bereicherungsanspruch aus Leistungskondiktion - Feststellung des

  • BGH, 10.10.2007 - IV ZR 95/07

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren; Folgenlosigkeit einer

  • BGH, 20.03.2007 - XI ZR 362/06

    Wirksamkeit einer Verpflichtung zur Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung

  • BGH, 29.07.2008 - XI ZR 394/06

    Rechtsfolgen der Unwirksamkeit einer Treuhandvollmacht wegen Verstoßes gegen das

  • OLG Frankfurt, 01.11.2010 - 23 U 181/08

    Finanzierte Kapitalanlage: Rückabwicklung einer wirtschaftlichen Beteiligung an

    Der Senat hat gemäß Beweisbeschluss vom 19.7.2010 (Bl. 1486f d.A.) Beweis erhoben durch die vom Kläger gemäß Schriftsatz vom 25.3.2010 beantragte Verwertung der Vernehmungsprotokolle in den Sitzungsprotokollen des Senats vom 26.8.2009 und vom 3.2.2010 im Rechtsstreit 23 U 218/06 und durch die von der Beklagten gemäß Schriftsatz vom 20.4.2010 beantragte Verwertung der mit Schriftsatz vom 23.6.2010 vorgelegten Vernehmungsprotokolle in den Sitzungsprotokollen des LG Köln vom 10.1.2006 - 3 O 639/04, des LG München I vom 14.2.2006 - 28 O 17592/05, des OLG Frankfurt am Main vom 28.11.2001 - 9 U 13/01 und des OLG München vom 11.3.2003 - 5 U 4726/02 sowie des Zwischenurteils des Senats vom 10.5.2006 - 23 U 227/04, des polizeilichen Vernehmungsprotokolls des Herrn Z1 vom 4.6.2003 - 8344-104055-03/6 und der Erklärung des Herrn Z1 vom 22.11.2006, jeweils im Wege des Urkundenbeweises.

    Auf der Grundlage der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme durch Verwertung der Vernehmungsprotokolle in den Sitzungsprotokollen des Senats vom 26.8.2009 und vom 3.2.2010 im Rechtsstreit 23 U 218/06 sowie der von der Beklagten vorgelegten Vernehmungsprotokolle in den Sitzungsprotokollen des LG Köln vom 10.1.2006 - 3 O 639/04, des LG München I vom 14.2.2006 - 28 O 17592/05, des OLG Frankfurt am Main vom 28.11.2001 - 9 U 13/01 und des OLG München vom 11.3.2003 - 5 U 4726/02 sowie des Zwischenurteils des Senats vom 10.5.2006 - 23 U 227/04, des polizeilichen Vernehmungsprotokolls des Herrn Z1 vom 4.6.2003 - 8344-104055-03/6 und der Erklärung des Herrn Z1 vom 22.11.2006, jeweils im Wege des Urkundenbeweises, ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger diesen Beweis geführt hat.

    Der Senat hat die Parteien mit Schreiben vom 1.6.2010 darauf hingewiesen, dass dem Antrag des Klägers auf Einführung der Vernehmungsprotokolle des Parallelverfahrens 23 U 218/06 als Urkundenbeweis in das vorliegende Verfahren grundsätzlich zu entsprechen ist, wobei es einer Zustimmung der Gegenseite nicht bedarf (vgl. Zöller-Greger, § 373 Rn 9; BGH Vers R 83, 667).

    Da es auch im Parallelverfahren 23 U 218/06 nicht entscheidend auf eine Glaubwürdigkeitsbeurteilung der Zeugen angekommen ist, ist der Senat in dem Schreiben davon ausgegangen, dass vorliegend eine Verwertung der angesprochenen Vernehmungsprotokolle als Urkundenbeweis eine sachgerechte und prozessökonomische Form der Beweisaufnahme darstellt; dem haben die Verfahrensbeteiligten nicht widersprochen.

    Im vorliegenden Fall ist die Besonderheit zu berücksichtigen, dass das Parallelverfahren 23 U 218/06 vom Senat selbst bearbeitet und entschieden worden ist, also die Vernehmungsprotokolle in den Sitzungsprotokollen vom 26.8.2009 und vom 3.2.2010 vom erkennenden Senat stammen, der die Zeugen Z4, Z5, Z3, Z2 und Z1 selbst befragt und vernommen hat.

    Der Senat hat in dem Parallelverfahren 23 U 218/06, das denselben streitgegenständlichen Fonds zum Gegenstand hatte, die Aussagen der Zeugen Z4, Z5, Z3, Z2 und Z1 zum Beweisthema, ob und ggf. wann Mitarbeiter der Beklagten die notarielle Ausfertigung oder das Original der Treuhandvollmacht zum streitgegenständlichen "HAT 57 GbR" eingesehen haben, wie folgt gewürdigt:.

    Diese Aussagen der Zeugen Z3 und Z5 im vorliegenden Rechtsstreit weisen keine relevanten Abweichungen oder gar Widersprüche gegenüber ihren oben wiedergegebenen Angaben in dem Parallelverfahren 23 U 218/06 auf.

    Der Zeuge Z3 hat seine damalige Aussage im hiesigen Parallelverfahren 23 U 218/06 nicht mehr aufrecht erhalten.

    Ein Widerspruch zur oben zitierten und gewürdigten Aussage des Zeugen Z2 im hiesigen Parallelverfahren 23 U 218/06 zum Fonds HAT 57 ist nicht vorhanden, ebenso wenig bezüglich der Aussage der Zeugin Z4.

    Im Übrigen befasst es sich mit der Entscheidung über ein etwaiges Zeugnisverweigerungsrecht des Zeugen Z3 und (nur) in diesem Kontext mit seiner Aussage vor dem LG Köln vom 10.1.2006 - 3 O 639/04, die er im Übrigen im hiesigen Parallelverfahren 23 U 218/06 nicht mehr aufrecht erhalten hat.

    Im hiesigen Parallelverfahren 23 U 218/06 hat der Zeuge Z1 ebenfalls ausgesagt, er habe mit Herrn Z2 bei der Treuhänderin Originalunterlagen eingesehen.

    Die Beklagte bzw. ihre Streithelferin können sich auch nicht auf die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft berufen, wie der Senat bereits im Parallelverfahren 23 U 218/06 mit Urteil vom 17.3.2010 entschieden hat.

  • OLG Frankfurt, 17.09.2012 - 23 U 190/11

    Wirtschaftliche Beteiligung an fehlerhafter Gesellschaft (Immobilienfonds)

    Es handelt sich hierbei um ein weiteres Parallelverfahren zum Fonds HAT 57, zu dem der Senat bereits mit den rechtskräftigen Urteilen vom 27.9.2010 (23 U 14/10, bestätigt durch BGH XI ZR 347/10: NZB zurückgewiesen) und vom 17.3.2010 (23 U 218/06, bestätigt durch BGH XI ZR 108/10: NZB zurückgewiesen) sowie mit rechtskräftigem Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO vom 15.8.2011 (23 U 58/11) im Sinne des angefochtenen Urteils des Landgerichts entschieden hat.

    Die vorliegend dem Treuhänder erteilte, gerichtsbekannte notarielle Vollmacht verstößt gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG und ist deshalb gemäß § 134 BGB nichtig, wie der Senat bereits mehrfach rechtskräftig festgestellt hat (vgl. Urteile vom 17.3.2010, 23 U 218/06, und vom 27.9.2010, 23 U 14/10, jeweils bestätigt vom BGH).

  • OLG Zweibrücken, 15.11.2010 - 7 U 100/09

    Bankenhaftung bei kreditfinanzierter Kapitalanlage: Rechtzeitige Annahme des

    Entgegen der Ansicht der Beklagten stehen dem weder das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. April 2007, XI ZR 191/06 noch das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 17. März 2010, Az.: 23 U 218/06, entgegen.
  • OLG Frankfurt, 27.09.2010 - 23 U 14/10

    Finanzierte Kapitalanlage:  Wirksamkeit eines Darlehensvertrages; persönliche

    Die vorliegend dem Treuhänder erteilte notarielle Vollmacht verstößt gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG und ist deshalb gemäß § 134 BGB nichtig, wie der Senat mehrfach festgestellt hat (zuletzt Urteil vom 17.3.2010, Az. 23 U 218/06).
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